Stand: 13. August 2026
Eine Getränkedose muss heute mehr können, als gut auszusehen, das Getränk zu schützen und sicher beim Kunden anzukommen. Künftig muss außerdem klar sein, woraus die Verpackung besteht, wer für ihre Konformität verantwortlich ist, wie sie zurückverfolgt werden kann und was nach ihrer Verwendung mit ihr geschieht.
Genau darum geht es bei der europäischen PPWR, der Packaging and Packaging Waste Regulation – auf Deutsch: Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt nach einer 18-monatigen Übergangsphase grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Allerdings greifen nicht alle Vorgaben gleichzeitig. Weitere Anforderungen folgen schrittweise in den Jahren 2028, 2030 und 2035.
Die PPWR betrifft nicht nur die Dose
Bei einem Getränk in der Dose muss das gesamte Verpackungssystem betrachtet werden:
- Dose und Deckel,
- Tray aus Papier oder Karton,
- Schrumpffolie oder Multipack,
- Palettenfolie, Umreifungsbänder, Zwischenlagen und Palette.
Die Dose ist in der Regel eine Verkaufsverpackung – also die Verpackung, in der der Kunde das Getränk kauft. Ein Tray oder Multipack kann eine Umverpackung sein, weil es mehrere Dosen zu einer Einheit zusammenfasst. Palettenfolie und Umreifungsbänder gehören üblicherweise zu den Transportverpackungen.
Diese Einteilung ist wichtig, weil für die einzelnen Verpackungsarten unterschiedliche Anforderungen gelten können. Eine allgemeine Erklärung des Dosenherstellers reicht daher nicht aus, um das komplette Verpackungssystem abzudecken. Auch Material, Gewicht, Funktion und Lieferant von Tray, Folie und weiteren Verpackungselementen müssen bekannt sein.
Was bringt die PPWR?
Das Ziel der Verordnung ist, dass auf dem europäischen Markt schrittweise nur noch Verpackungen verbleiben, die sicher, materialeffizient und tatsächlich recycelbar sind. Die PPWR führt insbesondere folgende Anforderungen ein oder präzisiert sie:
- Beschränkung bestimmter unerwünschter Stoffe,
- Anforderungen an die Recyclingfähigkeit,
- Verringerung unnötiger Verpackungsmasse und überflüssigen Volumens,
- einheitlichere Kennzeichnung von Materialzusammensetzung und Abfallsortierung,
- technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung,
- bessere Rückverfolgbarkeit,
- Vorgaben zur Wiederverwendung und zur Verantwortung für Verpackungsabfälle.
Die Aluminiumdose hat dabei eine gute Ausgangsposition: Für Aluminium bestehen etablierte Recyclingströme, und das Material besitzt als Sekundärrohstoff einen hohen Wert. Bewertet wird jedoch die vollständige Verpackung – einschließlich Deckel, Lackierungen, Druckfarben und Kombinationen mit anderen Materialien.
Wer ist der „Erzeuger“, wenn ein anderer das Getränk abfüllt?
An dieser Stelle entstehen besonders häufig Missverständnisse. Im offiziellen deutschen Wortlaut der PPWR wird der für die Konformität verantwortliche manufacturer als Erzeuger bezeichnet. Das ist nicht zwingend das Werk, das die leere Dose produziert, oder das Unternehmen, das das Getränk physisch abfüllt.
Lässt ein Unternehmen ein Getränk unter seiner eigenen Marke herstellen und bestimmt es die Verpackungsgestaltung, ist in der Regel dieses Unternehmen der Erzeuger im Sinne der PPWR – also der Markeninhaber. Das gilt auch dann, wenn Herstellung und Abfüllung von einem Lohnhersteller wie Bofillex übernommen werden.
Ein einfaches Beispiel:
Das Unternehmen ABC bestellt bei Bofillex ein Getränk in einer Dose mit dem Logo von ABC. ABC genehmigt das Design, wählt die Verpackungsausführung und vertreibt das Produkt unter der eigenen Marke. Erzeuger im Sinne der PPWR ist in der Regel ABC – nicht automatisch Bofillex.
Würde Bofillex dagegen ein Getränk unter einer eigenen Marke herstellen und in Verkehr bringen, wäre Bofillex der Erzeuger. Auch ein Importeur oder Vertreiber kann zum Erzeuger werden, wenn er das Produkt unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke anbietet oder die Verpackung so verändert, dass ihre Konformität beeinflusst werden kann.
Entscheidend ist daher nicht nur die Frage „Wer hat das Getränk physisch hergestellt?“, sondern vor allem „Unter wessen Marke wird es hergestellt und wer bestimmt die Verpackung?“
Was ist ein Kleinstunternehmen – und warum ist das wichtig?
Die PPWR enthält eine besondere Regel für Kleinstunternehmen. Damit ist nicht automatisch jedes Start-up oder kleine Unternehmen gemeint. Nach der europäischen Definition muss ein Kleinstunternehmen:
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.
Bei der Einstufung können auch die Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden. Eine kleine Tochtergesellschaft gilt daher nicht automatisch als eigenständiges Kleinstunternehmen.
Für Kleinstunternehmen kann eine Ausnahme von der üblichen Bestimmung des Erzeugers gelten. Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seiner eigenen Marke herstellen und hat der Verpackungslieferant seinen Sitz im selben Mitgliedstaat, kann dieser Lieferant als Erzeuger im Sinne der PPWR gelten.
In der Praxis bedeutet das:
- Ein tschechisches Kleinstunternehmen und ein tschechischer Verpackungslieferant können diese Sonderregel unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.
- Bestellt ein deutsches Kleinstunternehmen bei einem tschechischen Lieferanten, ist die Voraussetzung „gleicher Mitgliedstaat“ nicht erfüllt.
- Die Regel gilt nicht automatisch für jede kleine Marke. Das konkrete Vertrags- und Liefermodell muss geprüft werden.
Ein Kleinstunternehmen ist somit nicht generell von der PPWR befreit. Die Sonderregel kann lediglich verändern, wer im konkreten Fall als Erzeuger gilt.
Erzeuger und Hersteller sind nicht dieselbe Rolle
Die deutsche PPWR-Fassung verwendet außerdem den Begriff Hersteller für denjenigen, der vor allem die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung – kurz EPR – erfüllt. Diese Begriffe sind leicht zu verwechseln:
- Der Erzeuger ist in erster Linie für die Konformität der Verpackung verantwortlich: Eigenschaften, technische Dokumentation, Identifikation und Einhaltung der Anforderungen.
- Der Hersteller im EPR-Sinn ist grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem bestimmten Mitgliedstaat bereitstellt.
Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig übernehmen, muss es aber nicht. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen ist deshalb für jeden Zielmarkt gesondert zu prüfen, wer die EPR-Registrierungs‑, Melde- und Finanzierungspflichten erfüllt.
Wofür ist der Erzeuger praktisch verantwortlich?
Der Erzeuger muss nachweisen können, dass die Verpackung die für sie geltenden Anforderungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere:
- Unterlagen der Lieferanten von Dosen, Deckeln, Trays, Folien und weiteren Materialien zusammenzutragen,
- die Konformität des gesamten Verpackungssystems zu bewerten,
- die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zu erstellen,
- die Identifizierbarkeit über Typ, Charge, Serie oder ein anderes rückverfolgbares Merkmal sicherzustellen,
- Name beziehungsweise Marke, Postanschrift und verfügbare elektronische Kontaktdaten des Erzeugers anzugeben,
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls sich eine Verpackung als nicht konform erweist.
Die Kontaktdaten dürfen unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen auch über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt werden. Ein Produktionscode auf der Dose kann die Rückverfolgbarkeit unterstützen, muss aber tatsächlich zur konkreten Verpackungsspezifikation und Dokumentation führen.
Was gilt bereits – und wofür bleibt noch Zeit?
Die PPWR wird schrittweise wirksam:
- Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung grundsätzlich. Unter anderem gelten Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen.
- Ab 2028 soll schrittweise die harmonisierte europäische Kennzeichnung der Materialzusammensetzung und Abfallsortierung eingeführt werden.
- Ab 2030 folgen weitere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Vermeidung überflüssiger Verpackungen, Rezyklatanteile bestimmter Kunststoffverpackungen und Wiederverwendung.
- Ab 2035 soll zusätzlich bewertet werden, ob eine Verpackung tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird.
Die Übergangsphase bedeutet somit nicht, dass Unternehmen die PPWR noch mehrere Jahre ignorieren können. Sie bedeutet, dass die einzelnen Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen und schrittweise vorbereitet werden müssen.
Bofillex ist vorbereitet
Eine erfolgreiche Umsetzung der PPWR beruht vor allem auf guter Zusammenarbeit. Markeninhaber, Lohnabfüller und Verpackungslieferanten müssen wissen, welche Informationen sie bereitstellen und wer für welchen Teil verantwortlich ist.
Bofillex ist auf die neuen Anforderungen vorbereitet. Wir arbeiten mit der Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Verpackungsmaterialien, sammeln relevante Unterlagen von unseren Lieferanten und gestalten unsere Prozesse so, dass wir unseren Kunden die für ihre Dokumentation und Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen können.
Wir empfehlen, die Rollenverteilung bereits bei der Projektvorbereitung zu klären – gemeinsam mit dem Verpackungsdesign, den Zielmärkten und der technischen Verpackungsspezifikation. Dadurch lassen sich spätere Änderungen am Design, fehlende Dokumente und Unklarheiten bei der Verantwortung vermeiden.
Die PPWR ist nicht nur eine weitere Abkürzung aus der europäischen Gesetzgebung. Sie steht für eine neue Art, Verpackungen zu betrachten: weniger Abfall, bessere Rückverfolgbarkeit und klarere Verantwortung in der gesamten Lieferkette.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Produkts, Liefermodells oder Zielmarktes.

